Forschungs- und Technologieförderprogramm "Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe"Programm des StMWi

Letzte Aktualisierung: 18.12.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen / Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und -gründer, die Unternehmen mit einer Betriebstätte oder Niederlassung in Bayern gründen werden. Bei Unternehmensgründungen muss diese spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein und eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern vorhanden sein.

Verwendungszweck

Innovationsgutscheine werden in zwei Varianten ausgereicht:

  • Mit dem Innovationsgutschein Standard soll die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen im Bereich technischer bzw. technologischer Innovationen unterstützt werden.
  • Der Innovationsgutschein spezial eröffnet die Möglichkeit, Projekte mit einem höheren Finanzbedarf durchzuführen, die eine hochspezialisierte Begleitung benötigen. Er soll insbesondere auch an andere Förderprogramme wie z. B. das Bayerische Technologieförderungsprogramm oder das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) des Bundes heranführen und kommt für riskante und innovative Projekte in Betracht.

Antragstellung

Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind an den Projektträger Bayern (PTB) zu richten (s. Kontakt). 

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt im Weg der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Es handelt sich um eine Förderung nach Art. 28 AGVO („Innovationsbeihilfen für KMU“).

  • Der Fördersatz beim Innovationsgutschein standard beträgt grundsätzlich 40 %. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 4.000 Euro und können maximal 30.000 Euro betragen. Bei Vorliegen von in der Richtlinie genannten Bedingungen erhöht sich der Fördersatz auf maximal 60 %.
  • Der Fördersatz beim Innovationsgutschein spezial beträgt 50 %. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 30.000 Euro und können maximal 80.000 Euro betragen.

Hinweise

  • Die Förderung erfolgt im Weg der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Es handelt sich um eine Förderung nach Art. 28 AGVO („Innovationsbeihilfen für KMU“).
  • Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Beispielsweise umfasst dies Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Werkstoffstudien und Studien sowie Konzepte zur Fertigungstechnik.
  • Grundsätzlich nicht förderfähig ist die Entwicklung von Software.

Mehrfachförderung

  • Neben dieser Förderung darf für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT-Dienstleistung keine weitere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden.
  • Pro Antragsteller können innerhalb von 24 Monaten maximal drei Innovationsgutscheine bewilligt werden. Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können maximal vier Innovationsgutscheine kumulieren. Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben.
  • Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig.

Befristung

Die Richtlinie trat am 01. Januar 2019 in Kraft.

Die Laufzeit wurde mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 06. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. 

Kontaktadressen

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)

Prinzregentenstraße 28
80538 München

Telefon+49 (0) 89-2162-0
Fax +49 (0) 89-2162-2760

Bayern Innovativ GmbH

Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg

Telefon+49 800 0268724
Fax +49 911 20671-0

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